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Wie darf ein Reifen repariert werden?

Die rechtliche Grunglage für die Reparatur von Schlauchlosreifen liefert die §36 StVZO (BMV/StVZO 13/36 ).

Mit Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 eine neue Richtlinien für

1. Die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen und

2. Die Instandsetzung von Luftreifen erlassen.

Sie beschreiben demnach, ob ein Reifen repariert werden kann und wie die Reparatur des Reifens zu erfolgen hat. Die Richtlinie wird in ganz Europa zur Beurteilung von Reifenschäden und deren korrekter Instandsetzung herangezogen.

Allgemeine Anforderungen

  • Jeder Reifen ist vor der Reparatur zur Analyse des Schadens und zur Reparaturdurchführung von der Felge zu demontieren. Ausgenommen sind Reifen,
    die Schäden aufweisen, welche eindeutig als rein äußere Verletzung des Reifens erkennbar sind und ohne Demontage von außen repariert werden können, sowie Reifen an Nutzfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • Vor der Reparatur ist der Reifen hinsichtlich seiner Reparaturwürdigkeit zu untersuchen
  • Je nach Schadensbild sind ausschließlich die hierfür geeigneten Reparaturmittel nach Anweisung des Herstellers dieser Reparaturmittel zu verwenden
  • Schäden an Reifen, die mittels Pannenhilfsmittel behandelt wurden, können nicht repariert werden.
  • Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Reifenschadens ist unzulässig

Reparaturausführung

Für die Lochkanalfüllung von Stichverletzungen im Laufflächenbereich kann auch ein vorvulkanisierter Gummikörper in Verbindung mit einem Reparaturpflaster Verwendung finden. 

Dabei gilt ergänzend:

  • Kraftradreifen: An Kraftradreifen sind Reparaturen von Stichverletzungen bis höchstens 6 mm Schadensausdehnung im Laufflächenbereich mittels Kombireparaturkörper zulässig.
  • Reifen an PKW und ihren Anhängern: Im Laufflächenbereich sind Reparaturen von Stichverletzungen bis höchstens 6 mm Schadensausdehnung mittels Kombireparatur-Körper zulässig.
  • C-Reifen und Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl kleiner 122 an Nutzfahrzeugen und ihren Anhängern: Im Laufflächenbereich sind Reparaturen von Stichverletzungen bis höchstens 6 mm Schadensausdehnung mittels Kombireparaturkörper zulässig.
  • Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl größer oder gleich 122 an Nutzfahrzeugen und ihren Anhängern: Im Laufflächenbereich sind Reparaturen von Stichverletzungen bis höchstens 10 mm Schadensausdehnung mittels Kombireparaturkörper zulässig.

Welche Reifenschäden können mit dem CoPrA-Reifenreparatursystem repariert werden?

Das CoPrA-Reifenreparatursystem entspricht allen Anforderungen des §36 StVZO.

1. Schaden ist nicht größer als 6 mm
2. Schaden befindet sich auf der Lauffläche des Reifens
3. Reifen wurde nicht mit Pannenmittel behandelt
4. Keine sonstigen Beschädigungen des Reifens

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